Stellt der Insolvenzverwalter in einem eröffneten Insolvenzverfahren fest das die verfügbare Insolvenzmasse nicht ausreicht um die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 InsO zu decken spricht man von Massearmut. Das Insolvenzgericht stellt das Verfahren ein gemäß § 207 InsO ein.
Zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zählen, in der Reihenfolge Ihrer Berücksichtigung:
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet den eingetretenen Sachverhalt, der Massearmut, dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Das Verfahren läuft weiter, wenn ein Gläubiger oder sonstiger Beteiligter den notwendigen Betrag ausgleicht. Geschieht dies nicht ist das Verfahren, nach Anhörung des Insolvenzverwalters, der Gläubigerversammlung und der Massegläubiger einzustellen.
· Der Insolvenzverwalter ist nicht mehr zur Verwertung von Gegenständen die zur Insolvenzmasse gehören verpflichtet. Die nicht verwerteten Gegenstände des Unternehmens gehen nach Einstellung an den Schuldner zurück (207 Absatz 3 Satz 2 InsO).
· Es erfolgt keinerlei Zahlung an die Insolvenzgläubiger
· Der Schuldner erlangt die Verfügungsbefugnis zurück (§215 Absatz 2 InsO).
Einer Insolvenzeröffnung geht in aller Regel eine Prüfung der Kostendeckung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter voraus (§22 Absatz 1 Punkt 3 InsO). Massearmut kann trotz einer sachgerechten Prüfung eintreten wenn:
+ angenommene Verwertungserlöse nicht erzielt werden
+ Forderungen nur teilweise beitreibbar sind
+ Forderungen uneinbringlich werden
+ Aufwendungen hinzukommen
+ Kosten steigen
Im Unterschied zur Masseunzulänglichkeit, bei der zumindest die Kosten des Verfahrens gesichert sind, werden bei Massearmut diese nicht gedeckt. Es erfolgt, bei Massearmut, keine auch nicht die teilweise Befriedigung der Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Inso.