Informationen zu aktuellen Verfahren

Insolvenzbekanntmachungen

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Aktuelle Meldungen über masseunzulängliche Verfahren finden Sie auf der Informationsplatform www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Ein Beispiel einer solchen Veröffentlichung finden Sie hier.

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Informationen zu aktuellen Verfahren in der EU

Informationen zu Insolvenzverfahren in der EU

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Verfahrensinformationen zu laufenden europäischen Insolvenzverfahren finden Sie hier.
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§ 54 InsO

Kosten des Insolvenzverfahrens

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Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;

2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses

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Informationen zur Masseunzulänglichkeit

Aktuelle Meldungen über masseunzulängliche Verfahren finden Sie auf der Informationsplatform www.insolvenzbekanntmachungen.de.

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§ 207 InsO Einstellung mangels Masse

(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.  

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

§ 54 InsO Kosten des Insolvenzverfahrens

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;

2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses

§ 208 InsO Anzeige der Masseunzulänglichkeit

 (1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

Zur Haftung eines Insolvenzverwalters bei verspäteter Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Entscheidung OLG Celle zur verpäteten Anzeige der Masseunzulänglichkeit