Insolvenztabelle - § 175 InsO

Die Insolvenztabelle ist ein Verzeichnis in dem der Verwalter alle angemeldeten Forderungen einzutragen hat. Die Forderungen sind in der Insolvenztabelle dem Grund und der Höhe nach korrekt zu bezeichnen.

Die Insolvenztabelle kann in Form von Einzelblättern oder als Sammelliste geführt werden. In der Regel handelt es sich um eine EDV gestützte Speicherung in einem gesonderten Verzeichnis.

Die Insolvenztabelle erfüllt darüber hinaus eine zweite Funktion, Ihre Eintragungen und Festestellungen bilden die Grundlage der Verteilung der Insolvenzmasse.  Mehr zur Verteilung der Insolvenzmasse, der sogenannten Insolvenzquote finden Sie auf www.insolvenzquote.de .

Beachte:

Auf Forderungen, die nicht in die Insolvenztabelle eingetragen wurden, entfällt die Verteilung der Insolvenzmasse.

Prüfung der Forderungen § 176 InsO

Die Forderungen werden im Prüfungstermin ihrem Rang und dem Betrag nach geprüft. Die Prüfung der Forderungen ist eine höchstpersönliche Aufgabe des Insolvenzverwalters. Die Anwesenheit des Insolvenzschuldner und/oder Gläubiger ist möglich aber nicht zwingend.

Forderungen können vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner und auch von einzelnen Insolvenzgläubigern bestritten werden.

Forderungen die bestritten wurden sind einzeln zu erörtern § 176 InsO.

Eine Forderung gilt als „festgestellt“ im Sinne von anerkannt wenn Ihr keiner widersprochen hat.

Beachte:

Grundlage für alle zukünftigen Aktivitäten des Insolvenzgläubigers und zugleich Grundlage der Teilnahme an der Schlussverteilung, ist eine korrekte Forderungsanmeldung.

Wurde die Forderung im Prüfungstermin anerkannt, das heißt „zur Insolvenztabelle festgestellt“, erfolgt keine gesonderte Information.

Der Gläubiger erhält nur eine Information wenn das Insolvenzgericht die Forderung ganz oder teilweise nicht anerkannt hat. Ihm wird damit zeitnah die Möglichkeit gegeben seinen Anspruch weiter zu verfolgen. In diesem Fall steht ihm der Weg der Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter offen.

Mehr zur Anmeldung Ihrer Forderung finden Sie auf unser Partnerseite.

Auszug aus der Insolvenztabelle § 178 InsO

Der Auszug aus der Insolvenztabelle, der auf Antrag vom Insolvenzverwalter ausgestelltt wird, hat die Wirkung eines vollstreckbaren Titels gemäß § 300 ZPO.

Diese Titel sind insbesondere folgenden Fällen von Bedeutung:

1. Zum Betreiben der Zwangsvollstreckung bei festgestellten Forderungen aus unerlaubten Handlungen (Deliktforderungen), und zwar nach Erteilung der Restschuldbefreiung.

2.    Zur Zwangsvollstreckung in den Fällen der Versagung der Restschuldbefreiung.

3.   Zum Verkauf der Forderung.

 

Beachte:

Ein schon zu Beginn des Insolvenzverfahrens vorhandener Titel nach § 300 oder § 794 ZPO geht mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle unter und wird durch den Auszug aus der Tabelle ersetzt. Da ein Tabellenauszug einem Urteil oder sonstigen Vollstreckungstitel gleich steht ist die die einzige, dem Autor bekannte, Möglichkeit die regelmäßeige Verjährung von 30 Jahren nach § 197 BGB zu "verlängern".