Masseunzulänglichkeit ist ein Begriff des deutschen Insolvenzrechtes der den Zustand einer erneuten Insolvenz, und zwar für das nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fortgeführte Unternehmen, definiert.
Masseunzulänglichkeit bedeutet dass die, um Aus- und Absonderungsberechtigte Forderungen bereinigte Insolvenzmasse, nicht oder nicht mehr ausreicht um die Masseverbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen.
Um den Zeitpunkt genau fixieren zu können wäre es notwendig dass die Masseunzulänglichkeit legal definiert ist. Leider ist dies nicht der Fall. Die Rechtssprechung zu dem Thema „Zeitpunkt“ der Masseunzulänglichkeit ist eher dürftig.
Es werden im Allgemeinen zwei unterschiedliche Methoden zur Bestimmung des entsprechenden Zeitpunktes angewandt.
· bilanzielle Betrachtung
orientiert sich an einer Liquidationsbilanz zu Zerschlagungswerten und berücksichtigt auch noch nicht verwertete Masse (Sollmasse), das heißt Werte die die besondere Situation des durch den Insolvenzfall nötigen Zwangsverkaufes abbilden. Es müssen, was nicht immer einfach ist, die sofort erzielbaren Einzelwerte bilanziert werden. Diese Wertansätze unterscheiden sich grundsätzlich von:
o den Wertansätzen der Handelsbilanz (Anschaffungskosten/Nutzungsdauer)
o den Wertansätzen in der Steuerbilanz (Teilwerte§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG, Einzelwerte im Rahmen des Gesamtkaufpreises unter den Gesichtspunkten der Betriebsfortführung)
· liquide Betrachtung
in die Betrachtung fließt nur liquider Massebestand ein (Istmasse)
Masseunzulänglichkeit oder die drohende Masseunzulänglichkeit ist vom Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht anzuzeigen und von diesem zu veröffentlichen. Die Gerichte bedienen sich dabei der Internet Plattform insolvenzbekanntmachungen.de, unter der Option „Sonstiges“. Masseunzulänglichkeit ist gemäß § 208 Insolvenzordnung ein Grund für die vorzeitige Einstellung eines Insolvenzverfahrens. Im Unterschied zur Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse werden sind in diesem Fall nicht mal die Kosten des Verfahrens selbst gedeckt.
Für den Insolvenzverwalter kann eine verspätete Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu Haftungsansprüchen der Massegläubiger führen, deren Forderungen vor der Einstellung des Insolvenzverfahrens nicht mehr befriedigt werden konnten. Der Insolvenzverwalter ist nur dann von der persönlichen Haftung befreit, wenn er bei Begründung einer Masseverbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde (§61 InsO).
Die Haftung vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterscheidet sich wie folgt:
· starker Verwalter haftet gemäß §22 Abs. 1 InsO, er begründet Masseverbindlichkeiten
· ein "schwacher" vorläufigen Verwalters gem. § 22 Abs. 2 S. 2 InsO haftet nur bei Verstoß gegen die ihm vom Gericht übertragenen Pflichten
Der Insolvenzverwalter verteil nunmehr die Insolvenzmasse nach der Reihenfolge des § 209 InsO
1. Rang, die Kosten des Insolvenzverfahrens
2. Rang, die Neumasseverbindlichkeiten
Neumasseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeien die sich erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründen oder begründet werden und keine Kosten des Insolvenzverfahrens sind.
3. Rang, die Altmasseverbindlichkeiten
Altmasseverbindlichkeiten sind solche die sich in der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung und/oder im eröffneten Insolvenzverfahren begründet haben.
· Mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter steht auch unwiderruflich fest dass es keine Verteilung von Vermögen mehr auf die Insolvenzgläubiger geben kann. Die Insolvenzquote dieses Verfahrens ist null.
Gliederung der Forderungen nach Anzeige gemäß § 208 InsO
Insolvenzforderungen - § 38 InsO
Masseverbindlichkeiten - § 53 InsO
Neumasseverbindlichkeiten - § 55 InsO
Schlussendlich bleibt zu bemerken das besagte Masseunzulänglichkeit durchaus ein Kriterium für die qualitative Beurteilung der Arbeit des Insolvenzverwalters darstellt.